Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Im Folgenden finden Sie unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen – sollten sich Fragen daraus ergeben, können Sie sich jederzeit mit uns in Verbindung setzen – bitte nutzen Sie für diesen Fall unser Kontaktformular.

1. Allgemeines

1.1 Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich für alle Angebote und Leistungen für die Werbeagentur KRAFTJUNGS GmbH (nachfolgend „Agentur“ genannt).

Entgegenstehende AGB oder abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, die Agentur hat schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.

1.2 Diese Geschäftsbedingungen gelten ebenfalls für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Auftraggeber, auch wenn sie nicht wiederholt ausdrücklich vereinbart werden.

2. Verwendung, Urhebernutzung- und Eigentumsrecht

2.1 Jegliche, auch teilweise Verwendung, von erstellten Unterlagen, Dokumenten und Materialien der Agentur, mit dem Ziel eines Vertragsabschlusses vorgestellten oder überreichten Arbeiten und Leistungen (Präsentationen) – seien sie urheberrechtlich geschützt oder nicht, bedarf der vorherigen Zustimmung der Agentur.

Dies gilt auch für die Verwendung in geänderter oder bearbeiteter Form sowie für die Verwendung der den Arbeiten und Leistungen der Agentur zugrunde liegenden Ideen und Konzepte, sofern diese in den bisherigen Unterlagen, Dokumenten und Materialien des Auftraggebers keinen Verwendung gefunden haben. In der Vergütung eines Honorars für Präsentation oder Beratungen, liegt keine Zustimmung der Agentur zur Verwendung der Arbeiten und Leistungen.

2.2 Urhebernutzungs- und Eigentumsrechte an den von der Agentur im Rahmen einer Präsentation vorgelegten Arbeiten, Konzepte, Vorlagen, Dateien, Unterlagen, Dokumenten, Materialien und sonstige Arbeitsmittel (insbesondere Negative, Modelle, Originalillustrationen u.Ä.), sind geistiges Eigentum der Agentur. Die Urhebernutzungs- und Eigentumsrechte nach Maßgabe der Ziff.9 gehen nur dann auf den Auftraggeber über, wenn dieser die Rechte von der Agentur durch eine ausdrückliche schriftliche Zustimmung erworben hat.

3. Angebot, Leistungsumfang, Abwicklung von Aufträgen

3.1 Die Angebote der Agentur erfolgen, soweit sich aus ihnen nicht ausdrücklich etwas anderes ergibt, freibleibend und unverbindlich.

3.2 Ein Vertrag mit dem Auftraggeber kommt erst zustande, wenn die Agentur die Bestellung schriftlich durch Erteilung einer Auftragsbestätigung oder durch Ausführung der Lieferung oder Leistung annimmt. Die Annahmefrist der Agentur beträgt 4 (vier) Wochen ab Zugang der Bestellung.

3.3 Der Umfang der Leistungen ergibt sich aus der jeweils, beim Vertragsabschluss, aktuellen Produkt- / Leistungsbeschreibung. Zusätzliche und / oder nachträgliche Veränderungen der Produkt- / Leistungsbeschreibungen bedürfen der schriftlichen Form.

3.4 Wettbewerbsrechtliche Überprüfungen sind nur dann Aufgabe der Agentur, wenn dies ausdrücklich (schriftlich) vereinbart ist.

3.5 Von der Agentur zur Verfügung gestellte Vorlagen und Entwürfe sind nach Farbe, Bild-, Strich oder Tongestaltung erst dann verbindlich, wenn ihre entsprechende Realisierungsmöglichkeit schriftlich von der Agentur bestätigt wurden.

4. Auftragserteilung an Dritte, Rabatte

4.1 Die Agentur ist berechtigt, die ihr übertragenen Arbeiten selbst auszuführen oder Dritte damit zu beauftragen.

4.2 Aufträge zur Produktion von Werbemitteln an deren Erstellung die Agentur vertragsgemäß mitgewirkt hat, erfolgen im Namen sowie auf Rechnung des Auftraggebers. Es steht der Agentur frei die Aufträge an Dritte im eigenen Namen und auf eigene Rechnung zur erteilen. In diesen Fällen werden die Kosten dem Auftraggeber weiterberechnet.

4.3 Für mangelhafte Leistung der Werbeträger haftet die Agentur nicht. Die Agentur verpflichtet sich allerdings, dem Auftraggeber im Falle einer mangelhaften Leistung zum Ersatz für den Gewährleistungsausschluss ihre Gewährleistungsansprüche gegen den Werbeträger abzutreten.

5. Lieferung, Lieferfristen, Gefahrübergang (*Änderungen siehe Pkt. 19)

5.1 Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten die von der Agentur genannten Lieferzeiten nur annähernd – diese werden von der Agentur nach Möglichkeit eingehalten. Lieferfristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung, jedoch nicht bevor alle vom Auftraggeber zu schaffenden Leistungsvoraussetzungen vorliegen, insbesondere nicht bevor der Auftraggeber etwaige Mitwirkungspflichten (z.B. Beschaffung von Unterlagen und Materialien, Freigaben, Bereitstellung von Informationen, Erstellung von Leistungskatalogen / Pflichtenheften) ordnungsgemäß erfüllt hat sowie vor Eingang einer Zahlung, welche vereinbarungsgemäß entweder vor Auslieferung fällig bzw. mit einem Zahlungsziel von 14 Tagen definiert ist und die Termine von der Agentur schriftlich bestätigt worden sind.

5.2 Die Lieferverpflichtungen des Büro sind erfüllt, sobald die Arbeiten und Leistungen von der Agentur gegenüber dem Auftraggeber mitgeteilt wurde, dass dies zur Versendung oder Abholung bereit stehen.

5.3 Überschreitet die Agentur die Lieferfrist aus Gründen, die die Agentur zu vertreten hat, so gerät die Agentur in Lieferverzug, wenn die Agentur vom Auftraggeber nach Ablauf der Lieferfrist schriftlich mit einer Frist von mindestens drei Wochen zur Lieferung auffordert und die Agentur diese Frist verstreichen lässt. In diesem Fall ist der Auftraggeber berechtigt, für jede vollendete Woche Verzug eine pauschalierte Verzugsentschädigung in Höhe von 0,2% des Lieferwertes, insgesamt höchstens 5% des Lieferwertes zu verlangen. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen, wenn nicht einer der Ausnahmetatbestände nach Abschnitt 14 Abs. (2) und (3) vorliegt oder im Einzelfall eine konkrete Lieferfrist als Hauptpflicht verbindlich vereinbart ist.

5.4 Setzt der Auftraggeber der Agentur, nachdem die Agentur bereits in Verzug geraten ist, eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung, welche mindestens 4 (vier) Wochen betragen muss, so ist er nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist, wenn dies von der Agentur zu vertreten ist, berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Die Fristsetzung ist unter den gesetzlichen Voraussetzungen des § 323 Abs. 2 BGB entbehrlich.

5.5 Der Auftraggeber ist verpflichtet, auf Verlangen der Agentur in angemessener Frist zu erklären, ob er vom Vertrag zurücktritt bzw. Schadensersatz statt der Leistung verlangt oder auf der Leistung besteht.

5.6 Falls Störungen der in Ziffer 5.8 beschriebenen Art nicht nur vorübergehender Natur sind, sondern die Leistung der Agentur auf Dauer unmöglich machen, ist die Agentur berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Schadenersatzansprüche des Auftraggebers wegen eines solchen Rücktritts sind ausgeschlossen.

5.7 Die Lieferfrist verlängert sich bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Machtbereiches des Büro liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Die Lieferfrist verlängert sich entsprechend der Dauer derartiger Maßnahmen und Hindernisse. Die Agentur wird Beginn und Ende derartiger Hindernisse dem Auftraggeber so schnell wie möglich mitteilen.

5.8 Lieferungen erfolgen frei Werk. Sie schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherungen und sonstige Versandkosten nicht ein. Diese Kosten werden dem Auftraggeber gesondert in Rechnung gestellt.

5.9 Kommt der Auftraggeber mit der Abnahme der Leistung in Verzug oder unterlässt bzw. verzögert der Auftraggeber eine ihm obliegende Mitwirkung, so kann die Agentur den entstandenen Leistungsausfall gemäß der jeweils gültigen Stundensätze / Kosten, die durch Drittdienstleiser entstanden sind, in Rechnung stellen 5.10 Die Gefahr der Zerstörung und insbesondere das Risiko der Übermittlung (z.B. Beschädigung, Verlust, Verzögerung), gleich mit welchem Medium übermittelt wird, trägt der Auftraggeber.

6. Abnahmeverzug

6.1 Wenn der Auftraggeber nach Ablauf einer ihm gesetzten angemessenen Nachfrist von mindestens 2 (zwei) Wochen die Abnahme verweigert oder vorher ausdrücklich erklärt, nicht abnehmen zu wollen, kann die Agentur vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz statt der Leistung fordern.

6.2 Bei Abnahmeverzug von mehr als zwei Wochen ist die Agentur berechtigt, für jede vollendete Woche Verzug eine pauschalierte Verzugsentschädigung verlangen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis eines niedrigeren, der Agentur der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.

7. Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug (*Änderungen siehe Pkt. 19)

7.1 Vereinbarte Preise sind Nettopreise, zu denen die jeweils geltende Mehrwertsteuer hinzukommt.

7.2 Bei Werbemitteln sind die jeweils gültigen Listenpreise der Werbeträger am Erscheinungstag verbindlich.

7.3 Rechnungen des Büro sind gemäß der auf den Rechnungen vermerkten Zahlungsfristen ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig.

7.4 Für jede nicht eingelöste oder zurückgereichte Lastschrift hat der Auftraggeber der Agentur die entstandenen Kosten im vollen Umfang zu ersetzen. Wurde vom Auftraggeber eine Lastschrift-Einzugsermächtigung erteilt, verpflichtet sich dieser, der Agentur jede Änderung seiner Bankverbindung sofort mitzuteilen.

7.5 Bei länger andauernden Projekten behält die Agentur sich die Erstellung von Teilrechnungen vor – mit diesen sollen die bisher erbrachten Leistungen abgegrenzt werden.

7.6 Die Agentur behält sich bei Dauerschuldverhältnissen eine Änderung der Preise vor, die mit angemessener Frist angekündigt werden.

7.7 Einwendungen gegen Entgeltabrechnungen gegenüber der Agentur sind sofort nach Rechnungserhalt, aber spätestens 2 (zwei) Wochen nach Abrechnungs- oder Rechnungsdatum, ohne dass hierdurch die Fälligkeit berührt wird, zu erheben. Die Unterlassung rechtzeitiger Einwendungen gilt als Genehmigung.

7.8 Im Falle des Zahlungsverzuges mit einem nicht unerheblichen Teil des Rechnungsbetrages oder der Gefährdung der Zahlungsforderung gegenüber der Agentur, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass ein Anspruch auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des anderen Teils gefährdet wird i.S.d. §321 BGB ist die Agentur berechtigt, sämtliche Forderungen sofort fällig zu stellen.

7.9 Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank zu zahlen. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht berührt.

7.10 Überschreitet der Auftragswert 2.000,00 Euro, behält sich die Agentur die Festlegung einer Anzahlung bis zu 33% des Auftragswertes bzw. den Nachweis einer Banksicherheit / Bürgschaft vor. Eine Verzinsung von Vorauszahlungen erfolgt nicht.

8. Eigentumsvorbehalt

8.1 Die Agentur behält sich das Eigentum an den Liefergegenständen bis zur vollständigen Zahlung vor.

8.2 Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die Agentur zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Auftraggeber zur restlosen Herausgabe verpflichtet.

9. Stornierungskosten

9.1 Tritt der Auftraggeber unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, kann die Agentur unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 10% des Verkaufspreises für die durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn fordern. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.

10. Nutzungsrechte

10.1 Die Agentur wird dem Auftraggeber mit Ausgleich sämtlicher den Auftrag betreffende Rechnungen alle für die Verwendung ihrer Arbeiten und Leistungen erforderlichen Nutzungsrechte in dem Umfang übertragen, wie dies für den Auftrag vereinbart ist. Im Zweifel erfüllt die Agentur seine Verpflichtung durch Einräumung nicht ausschließlicher Nutzungsrechte im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland befristet für die Zeit der Einsatzdauer des Werbemittels. Jede darüber hinausgehende Verwendung, insbesondere die Bearbeitung und Veränderung, bedarf der Zustimmung der Agentur.

10.2 Nutzungsrechte an Arbeiten, die bei Beendigung des Vertrages noch nicht voll bezahlt sind, verbleiben vorbehaltlich anderweitig getroffener Absprachen bei der Agentur.

10.3 Die Übertragung der Nutzungsrechte vom Auftraggeber an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Agentur.

11. Impressum und Referenzobjekte

11.1 Die Agentur kann grundsätzlich auf den Vertragserzeugnissen des Auftraggebers in geeigneter Weise auf die Agentur hinweisen. Der Auftraggeber kann dem nur schriftlich widersprechen, wenn er hieran ein berechtigtes Interesse hat.

11.2 Der Auftraggeber stimmt zu, dass sämtliche Arbeiten der Agentur im Rahmen der Eigenwerbung und Öffentlichkeitsarbeit (ganz oder in Teilen) als Referenzobjekte Verwendung finden kann.

12. Media-Planung

12.1 Beauftragte Projekte im Bereich der Media-Planung und -Schaltung besorgt die Agentur nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis der ihr zugänglichen Unterlagen der Medien und der allgemein zugänglichen Marktforschungsdaten. Einen bestimmten werblichen Erfolg schuldet die Agentur dem Kunden durch diese Leistungen nicht.

13. Rechte des Auftraggebers bei Mängeln

13.1 Die Rechte des Auftraggebers bei Mängeln richten sich ausschließlich nach den nachfolgenden Bestimmungen. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen.

13.2 Der Auftraggeber steht dafür ein, dass von ihm zur Verfügung gestellte Muster, Modelle, Zeichnungen und sonstige Informationen geeignet und passgenau sind, mit den tatsächlichen Verhältnissen übereinstimmen sowie nicht gegen Schutzrechte Dritter verstoßen. Trifft dies nicht zu, hat der Kunde der Agentur den hierdurch verursachten Mehraufwand zu erstatten. Für Schäden und Mängel, welche auf falschen oder unvollständigen Angaben des Auftraggebers beruhen, übernimmt die Agentur keine Haftung.

13.3 Von der Agentur gelieferte Arbeiten und Leistungen hat der Auftraggeber unverzüglich nach Erhalt, in jedem Falle aber vor einer Weiterverarbeitung, zu überprüfen und Mängel unverzüglich nach Entdeckung der Agentur gegenüber anzusprechen bzw. anzuzeigen. Unterbleibt die unverzügliche Überprüfung oder Mängelanzeige, bestehen keine Ansprüche des Auftraggebers.

13.4 Nur unerhebliche Abweichungen von der geschuldeten Beschaffenheit, insbesondere handelsübliche Mengen- und Qualitätstoleranzen, stellen keinen Sachmangel dar. Die Agentur übernimmt keine Haftung dafür, dass die Werbe- und Kommunikationsmaßnahmen die vom Auftraggeber gewünschte Wirkung auf das Zielpublikum entfaltet oder nicht.

13.5 Bei begründeten, ordnungsgemäß und rechtzeitig gerügten Sachmängeln, deren Ursache bereits zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vorlag leistet die Agentur nach ihrer Wahl Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache gegen Rückgewähr des mangelhaften Liefergegenstandes. Dem Auftraggeber wird ausdrücklich das Recht vorbehalten, bei Fehlschlagen der Nachbesserung eine Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen. Ein Fehlschlagen im eben genannten Sinn liegt insbesondere vor, wenn die Nachbesserung unmöglich ist, wenn sie seitens der Agentur ernsthaft und endgültig verweigert wird, wenn sie unzumutbar verzögert wird, wenn sie vergeblich versucht worden ist oder wenn sie dem Auftraggeber wegen der Häufung der Mängel nicht zuzumuten ist.

13.6 Die Agentur steht nicht dafür ein, dass der Liefergegenstand im Land des Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) ist – ein Mangel liegt nicht vor, wenn und soweit der Auftraggeber die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat oder die Schutzrechtsverletzung des Auftraggebers durch eine von der Agentur nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass der Liefergegenstand vom Auftraggeber verändert oder zusammen mit nicht von der Agentur gelieferten Produkten eingesetzt wird. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von der Agentur erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Auftraggeber berechtigte Ansprüche erhebt, hat der Auftraggeber die Agentur hierüber unverzüglich schriftlich zu informieren und seine Abwehrmaßnahmen mit der Agentur abzustimmen. Im Falle eines berechtigten Schutzrechtsmangels wird die Agentur nach ihrer Wahl entweder ein Nutzungsrecht erwirken oder ihre Leistung so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird oder sie austauschen (Nacherfüllung). Entsprechendes gilt bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel.

13.7 Der Auftraggeber kann im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften Schadensersatzansprüche geltend machen, wenn ihm ein Mangel arglistig verschwiegen wird oder die Agentur ausnahmsweise eine Beschaffenheitsgarantie übernommen hat. Weitergehende Schadensersatzansprüche wegen Mängeln des Liefergegenstandes sind ausgeschlossen, wenn nicht einer der Ausnahmetatbestände nach Abschnitt 14 Abs. (2) und (3) vorliegt.

13.8 Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der (Teil-) Abnahme, in sonstigen Fällen, wie gesetzlich geregelt. Mängelansprüche des Auftraggebers verjähren, soweit die Agentur nicht wegen Vorsatzes haftet, in 12 Monaten, gerechnet ab Gefahrenübergang. Diese Verjährungsfrist gilt für jegliche Ansprüche, insbesondere auch Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, die mit etwaigen Mängeln in Zusammenhang stehen.

14. Haftung, Schadenersatz

14.1 Soweit sich aus diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht etwas anderes ergibt, sind Schadensersatzansprüche und Aufwendungsersatzansprüche des Auftraggebers jedweder Art, gleichgültig aus welchen Rechtsgründen, (im Folgenden insgesamt „Schadensersatzansprüche“) ausgeschlossen. Die Agentur haftet deshalb insbesondere nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Auftraggebers.

14.2 Die Haftungsfreizeichnung gemäß Abs. 1 gilt nicht für Schäden – aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer mindestens fahrlässigen, von der Agentur zu vertretenden Pflichtverletzung beruhen – für welche die Agentur nach dem Produkthaftungsgesetz zwingend haften oder die auf einer mindestens grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch die Agentur oder deren gesetzlicher Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

14.3 Die Haftungsfreizeichnung gilt weiterhin nicht für Schäden, die auf einer mindestens fahrlässigen, von der Agentur zu vertretenden Verletzung einer vertragswesentlichen Kardinalpflicht beruhen, sofern durch die Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird. Eine solche Gefährdung liegt im Falle von Mängeln nur bei erheblichen Mängeln und frühestens dann vor wenn die Agentur die Nacherfüllung verweigert, diese fehlschlägt oder unzumutbar ist. Bei der Verletzung einer vertragswesentlichen Kardinalpflicht ist die Haftung der Agentur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.

14.4 Soweit die Haftung der Agentur ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen der Agentur.

14.5 In allen Fällen der Haftung der Agentur wird der Schadensersatzanspruch der Höhe nach durch die Leistung der Betriebshaftpflichtversicherung der Agentur begrenzt.

14.6 Sofern nicht andere Bestimmungen in diesen Geschäftsbedingungen eine Haftung ausschließen, ist sie bei Schäden, die durch die Inanspruchnahme von “Büro-Diensten” durch die Übermittlung und Speicherung von Daten, und bei Schäden, die entstanden sind, weil die gebotene Speicherung oder Übermittlung von Daten durch die Agentur nicht erfolgt ist, der Höhe nach auf 1.000,00 Euro beschränkt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.

14.7 Dem Auftraggeber ist bekannt, dass aufgrund von Wartungs-, Umstrukturierung- oder sonstigen Arbeiten an technischen Einrichtungen, der Leistungsumfang kurzfristig und vorübergehend beschränkt oder nicht verfügbar sein kann. Die Agentur ist, soweit möglich, bemüht – kann dies aber nicht zusichern – derartige Leistungseinschränkungen in dem Zeitpunkt durchzuführen, in dem aufgrund von Erfahrungswerten die Leistung regelmäßig nicht stark in Anspruch genommen wird.

14.8 Bei gegebenenfalls durch den Auftraggeber zu beschaffenden Unterlagen und Daten haftet dieser allein, wenn durch die Verwendung Rechte, insbesondere Urheberrechte Dritter verletzt werden. Der Auftraggeber hat die Agentur von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen.

15. Aufrechnungs-, Minderungs- und Zurückbehaltrecht, Rückvergütung

15.1 Gegen Ansprüche der Agentur kann der Auftraggeber nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aufrechnen. Dem Auftraggeber steht die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nur wegen Gegenansprüchen aus diesem Vertrag zu.

15.2 Dauert eine Behinderung, die erheblich ist, länger als zwei Wochen an, ist der Auftraggeber berechtigt, die monatlichen Entgelte ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Behinderung bis zum nächsten Kündigungstermin entsprechend zu mindern. Eine erhebliche Behinderung liegt vor, wenn a) der Auftraggeber nicht mehr auf die Büro-Infrastruktur zugreifen und dadurch die in der Auftragsbestätigung verzeichneten Dienste nicht mehr nutzen kann, b) die Nutzung dieser Dienste insgesamt wesentlich erschwert ist bzw. die Nutzung einzelner der in der Auftragsbestätigung verzeichneten Dienste unmöglich wird, oder c) vergleichbare Beschränkungen vorliegen.

15.3 Bei Ausfällen von Diensten wegen einer außerhalb des Verantwortungsbereichs der Agentur liegenden Störung erfolgt keine Rückvergütung von Entgelten. Im Übrigen werden Ausfallzeiten nur dann erstattet wenn die Agentur oder einer ihrer Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen den Fehler mindestens fahrlässig verursacht hat und sich der Ausfallzeitraum über mehr als eine Woche erstreckt. Die Agentur informiert den Auftraggeber unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der Leistung und erstattet unverzüglich die diesbezügliche Gegenleistung.

16. Geheimhaltung, Verschwiegenheit, Datenschutz

16.1 Die Agentur verpflichtet sich, sämtliche ihr im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss zugänglichen Informationen und Unterlagen, die als vertraulich bezeichnet werden, oder nach sonstigen Umständen eindeutig als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse des Auftraggebers erkennbar sind, geheim zu halten und sie – soweit nicht zur Erreichung des Vertragszweckes geboten – weder aufzuzeichnen noch weiterzugeben oder zu verwerten.

17. Erfüllungsort und Gerichtsstand

17.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten ist der Firmensitz der Agentur, wenn der Auftraggeber Vollkaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist.

17.2 Es gilt ausschließlich deutsches Recht, auch wenn der Auftraggeber seinen Firmensitz im Ausland hat. UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.

18. Sonstiges

18.1 Änderungen und Zusätze von Aufträgen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Abänderung dieser Schriftformklausel. Mündliche Nebenabreden haben keine Geltung.

18.2 Sollte eine Bestimmung nichtig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen hiervon unberührt. Außerdem verpflichten sich die Parteien die nichtige Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung, die dem wirtschaftlichen Sinn der unwirksamen am nächsten kommt zu ersetzen.

18.3 E-Mails gelten als zugestellt wenn sie vom Adressaten-Mailserver angenommen worden sind. Verschlüsselung von Nachrichten und Daten erfolgt nur auf ausdrückliche schriftliche Abrede hin – die Agentur übernimmt keine Garantien oder macht Aussagen zur Qualität der Verschlüsselung noch ob diese greift bzw. gegriffen hat.

18.4 Die Übertragung von Rechten und Pflichten aus dem Vertrag ist dem Auftraggeber nur mit schriftlicher Zustimmung der Agentur gestattet.

19. Änderung bzw. Ergänzung der Liefer- und Zahlungsbedingungen :

Es gelten ausschließlich unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen, mit denen sich unser Kunde bei Auftragserteilung einverstanden erklärt, und zwar ebenso für künftige Geschäfte, auch wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird, sie aber dem Besteller bei einem von uns bestätigten Auftrag zugegangen sind. Wird der Auftrag abweichend von unseren Liefer- und Zahlungsbedingungen erteilt, so gelten auch dann nur unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen, selbst wenn wir nicht widersprechen. Abweichungen gelten also nur, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind.

Wir sind berechtigt, die Ansprüche aus unseren Geschäftsverbindungen abzutreten.

Die Vertragsbeziehung unterliegt ausschließlich dem deutschen Recht, insbesondere dem Bürgerlichen Gesetzbuch und Handelsgesetzbuch. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.

Gerichtsstand ist nach unserer Wahl der Sitz der Firma oder Frankfurt am Main.

Befindet sich der Käufer uns gegenüber mit irgendwelchen Zahlungsverpflichtungen im Verzug, so werden alle bestehenden Forderungen sofort fällig.

Zur Geltendmachung der Rechte aus Eigentumsvorbehalt ist ein Rücktritt vom Vertrag nicht erforderlich, es sei denn, der Debitor ist Verbraucher.

Sämtliche Zahlungen sind mit schuldbefreiender Wirkung ausschließlich an die VR FACTOREM GmbH, Hauptstraße 131 – 137, 65760 Eschborn, zu leisten, an die wir unsere gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus unserer Geschäftsverbindung abgetreten haben. Auch unser Vorbehaltseigentum haben wir auf die VR FACTOREM GmbH übertragen.

Zur Erfüllung unseres Factoring-Vertrages (Abtretung unserer Forderungen und Übergabe des Debitorenmanagements) werden wir folgende Daten an das Finanzdienstleistungsinstitut VR FACTOREM weiterleiten:

  • Namen und Anschrift unserer Debitoren
  • Daten unserer Forderungen gegenüber unseren Debitoren (insbesondere Bruttobetrag und Fälligkeitsdatum)
  • ggf. Namen von Ansprechpartnern und Kontaktdaten unserer Debitoren (Telefonnummer, E-Mail-Adresse) in deren Hause zur Abstimmung der Debitorenbuchhaltung

Die VR FACTOREM wird die Firmendaten der Debitoren an Auskunfteien und Warenkreditversicherer weitergeben sowie an Auftragsverarbeiter (IT-Datenverarbeitung, Druckdienstleister etc.).

Die weiteren Einzelheiten zur Datenverarbeitung ergeben sich aus der „Aufklärung Datenschutz“ der VR FACTOREM GmbH, die Sie online unter http://www.vr-factorem.de/datenschutz-vrf einsehen und herunterladen können.

Eine Aufrechnung durch den Kunden mit Gegenansprüchen ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Kunden ist ausgeschlossen, es sei denn, es beruht auf demselben Vertragsverhältnis oder die Gegenansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

Für Warenlieferungen gilt:

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller offenen Forderungen, die uns gegen den Kunden zustehen, unser Eigentum. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsgangs berechtigt, solange er nicht im Zahlungsverzug ist. Der Kunde darf die Vorbehaltsware jedoch nicht verpfänden oder sicherungshalber übereignen. Die Entgeltforderungen des Kunden gegen seine Abnehmer aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware sowie diejenigen Forderungen des Kunden bezüglich der Vorbehaltsware, die aus einem sonstigen Rechtsgrund (auch gegen Dritte) entstehen, tritt uns der Kunde bereits jetzt sicherungshalber ab.

Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Kunden wird immer für uns vorgenommen. Wenn die Vorbehaltsware mit anderen Sachen verarbeitet wird, die uns nicht gehören, so erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware  (Rechnungsbeträge inkl. Umsatzsteuer.) zu den anderen verbundenen oder vermischten Sachen im Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung.

Ist die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen, überträgt uns der Kunde anteilsmäßig Miteigentum an dieser Sache. Wir nehmen die Übertragung an.

Das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum an einer Sache wird der Kunde für uns verwahren.

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